Wer eine Löschanlage betreibt, übernimmt Verantwortung. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichten gelten – und wie wir Sie bei deren Erfüllung unterstützen.
Als Betreiber einer Löschanlage – egal ob Sprinkler-, Gas- oder Schaumlöschanlage – sind Sie gesetzlich verpflichtet, deren jederzeitige Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Diese Verantwortung lässt sich nicht delegieren: Sie verbleibt rechtlich beim Betreiber, auch wenn die Prüfung an Dritte vergeben wird.
Die Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzrecht (ArbStättV, BetrSichV), den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV), den Anforderungen der Sachversicherer (insbesondere VdS) sowie den technischen Regelwerken für die jeweilige Anlagentechnik.
Die wichtigsten Regelwerke, die Betreiber von Löschanlagen kennen müssen.
Verpflichtet Arbeitgeber zur Einrichtung und Instandhaltung wirksamer Brandschutzeinrichtungen in Arbeitsstätten – einschließlich Löschanlagen.
Definiert Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen – relevant für die Funktionssicherheit von Löschanlagen im laufenden Betrieb.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften regeln die regelmäßige Prüfung von Brandschutzeinrichtungen durch Sachkundige.
Sachversicherer fordern in der Regel Prüfungen nach VdS CEA 4001 (Sprinkleranlagen), VdS 2380/2381 (Gaslöschanlagen) und vergleichbaren Richtlinien für Schaumlöschanlagen – Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Technische Regelwerke definieren die konkreten Prüfumfänge, Prüfmethoden und Akzeptanzkriterien für die einzelnen Anlagentypen.
Die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung NRW) regelt für Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen die wiederkehrende Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige – und definiert konkrete Pflichten des Betreibers.
Aus Brandschutzkonzepten und Baugenehmigungen können sich zusätzliche objektspezifische Anforderungen ergeben – etwa bei Sonderbauten oder versicherungstechnisch besonderen Risiken.
Eine zusammengefasste Referenz der wichtigsten Kontrollen und Prüfungen an Sprinkler-, Gas- und Schaumlöschanlagen – mit konkreten Inhalten und Verweis auf das jeweilige Regelwerk.
| Intervall | Tätigkeit / Prüfumfang | Wer | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Sprinkleranlagen (Wasserlöschanlagen) | |||
| Täglich |
Sichtprüfung der Anlagenanzeigen, Kontrolle von:
|
Betreiber / Sprinklerwart | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.3 |
| Wöchentlich |
Kontrollen in Abständen von max. 7 Tagen:
|
Betreiber / Sprinklerwart | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.4 |
| Monatlich |
|
Betreiber / Sprinklerwart | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.5 |
| Vierteljährlich |
In Abständen von max. 13 Wochen:
|
Betreiber oder Errichter | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.6 |
| Halbjährlich |
|
Anerkannter Errichter | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.4.1 |
| Jährlich |
|
Anerkannter Errichter | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.4.2 |
| Alle 12,5 Jahre | Altanlagenprüfung Trockenanlagen – Kontrolle des gesamten Rohrnetzes auf Inkrustierung und Korrosion, Prüfung der Restwandstärke, stichprobenhafte Demontage und Laborprüfung von Sprinklern, Druckprüfung mit min. 10 bar. | Sachverständiger | VdS 2091 |
| Alle 25 Jahre | Altanlagenprüfung Nassanlagen – analog zur 12,5-Jahresprüfung mit Rohrnetzkontrolle, Restwandstärken-Messung und Sprinkler-Laborprüfung. | Sachverständiger | VdS 2091 |
| Gaslöschanlagen (CO₂, Inertgas, halogenierte Kohlenwasserstoffe) | |||
| Täglich |
|
Betreiber | VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.1 |
| Wöchentlich |
|
Betreiber | VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.2 |
| Monatlich |
|
Betreiber | VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.3 |
| Jährlich | Vollständige Instandhaltung der Gaslöschanlage durch eine für das jeweilige System anerkannte Errichterfirma. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten beginnen innerhalb von 12 Stunden nach Störungsmeldung. | Anerkannter Errichter | VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.7 |
| Jährlich (Personenschutz GK II–IV) | Prüfung Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Vertragsbasis. Bei Personengefährdung der Klassen II und höher zusätzlich mind. alle 2 Jahre durch Sachverständige – ergänzend zur Sachkundigen-Prüfung. | Sachverständiger / Sachkundiger | VdS 3518, Abschnitt 7 |
| Nach Auslösung | Vollständige Überprüfung der gesamten Anlage und Wiederinbetriebnahme. Geflutete Bereiche dürfen erst nach Lüftung und Freigabe durch eine beauftragte Person betreten werden. | Anerkannter Errichter + Sachkundiger | VdS 3518, Abschnitt 6.7 / 7.3.2 |
| Schaumlöschanlagen (Schwer-, Mittel-, Leichtschaum) | |||
| Wöchentlich / Monatlich |
Sicht- und Funktionskontrollen analog zu Sprinkleranlagen, ergänzt um:
|
Betreiber / Sprinklerwart | VdS-Richtlinien für Schaumlöschanlagen |
| Halbjährlich | Funktionsprobe der Schaummittel-Zumischeinrichtung mit Wasser (ohne Schaummittel). Prüfung mechanischer und elektrischer Komponenten der Zumischung. Schaummittelbehälter auf Undichtigkeit, Korrosion und Verunreinigungen prüfen. | Anerkannter Errichter | VdS CEA 4001, Abschnitt 18.4.1.4 |
| Jährlich | Schaummittelprüfung im Labor auf Konzentration, Viskosität, pH-Wert, Sedimentation und Schaumbildungsvermögen. Vollständige Instandhaltung der Anlage durch den anerkannten Errichter. | Anerkannter Errichter + Labor | VdS-Richtlinien Schaum / Schaummittel |
| Baurechtliche Prüfung (Sonderbauten in NRW) | |||
| Erstmalig | Erstprüfung der ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlage vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme – einschließlich Wirk-Prinzip-Prüfung. | Prüfsachverständiger | § 2 Abs. 1 PrüfVO NRW |
| Alle 3 Jahre | Wiederkehrende baurechtliche Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen in Sonderbauten. Berichte sind mind. 6 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. | Prüfsachverständiger | § 2 Abs. 1 PrüfVO NRW |
Hinweis: Diese Übersicht fasst die gängigen Anforderungen aus den VdS-Richtlinien und der PrüfVO NRW zusammen. Die konkreten Intervalle und Umfänge können je nach Anlagenkonfiguration, Versicherungsvorgabe und Brandschutzkonzept abweichen. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Originaltexte. Wir stellen Ihnen gerne einen individuellen Plan für Ihre Anlagen zusammen.
Sie müssen die fristgerechten Kontrollen durch qualifiziertes Fachpersonal – etwa ausgebildete Sprinklerwarte – durchführen lassen. Versäumte Termine können im Schadensfall den Versicherungsschutz gefährden.
Im Kontrollbericht festgestellte Mängel müssen fristgerecht behoben werden. Schwerwiegende Mängel ("nicht betriebsbereit") erfordern sofortiges Handeln und gegebenenfalls eine Brandsicherheitswache.
Die Bedienung der Anlage darf nur durch eingewiesene Personen erfolgen. Insbesondere bei Gaslöschanlagen, die personengefährdend sein können, sind regelmäßige Unterweisungen Pflicht.
Sie müssen ein Betriebsbuch / eine Anlagenakte führen. Darin gehören:
Wir bieten Ihnen die Dokumentation als digitale Objektakte in Inspectmobil an – mit Online-Zugriff für Sie als Betreiber.
Über die regelmäßigen Kontrollen hinaus ist die regelmäßige Wartung durch eine vom Errichter qualifizierte Fachfirma erforderlich. Wir selbst führen keine Wartungen durch – damit unser Urteil unabhängig bleibt.
Neben den durch uns durchgeführten Kontrollen müssen Sie als Betreiber laufend tägliche, wöchentliche und monatliche Kontrollen durchführen und dokumentieren. Diese Pflichten ergeben sich aus VdS CEA 4001 (Sprinkler), VdS 2093 (CO₂), VdS 2380 (Inertgas) und VdS 2381 (Halogen). Wir haben die wichtigsten Aufgaben für Sie auf einer eigenen Seite zusammengestellt.
Wer in NRW ein Sonderbau-Objekt mit selbsttätiger Feuerlöschanlage betreibt, hat nach der PrüfVO NRW konkrete und einklagbare Pflichten – unabhängig davon, ob die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen oder die Kontrolle durch einen Sprinklerwart erfolgt.
Die PrüfVO NRW gilt für selbsttätige Feuerlöschanlagen in Sonderbauten – unter anderem:
Die wiederkehrende Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen erfolgt durch einen staatlich anerkannten Prüfsachverständigen in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren seit der letzten Prüfung. Bauherren veranlassen die Erstprüfung vor Inbetriebnahme; Betreiber veranlassen die wiederkehrende Prüfung – jeweils auf eigene Kosten.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat:
Nach § 9 PrüfVO NRW handelt ordnungswidrig, wer eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder die Prüfberichte nicht aufbewahrt bzw. der Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt. Hinzu kommen ggf. versicherungsrechtliche Konsequenzen im Schadensfall.
Die baurechtliche wiederkehrende Prüfung nach PrüfVO NRW darf ausschließlich durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige durchgeführt werden – diese Leistung erbringen wir nicht. Was wir für Sie übernehmen, sind die regelmäßigen Kontrollen durch Sprinklerwarte nach VdS CEA 4001, VdS 2093, VdS 2380 und VdS 2381. Diese sind Voraussetzung dafür, dass die Anlage bei der baurechtlichen Prüfung mängelfrei vorgefunden wird.
Außerdem sorgen wir mit unserer digitalen Objektakte dafür, dass Sie alle Berichte – auch zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde – jederzeit verfügbar haben.
Diese Darstellung gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext der PrüfVO NRW in der jeweils geltenden Fassung.
Wir besprechen mit Ihnen Ihren Anlagenbestand und stimmen den passenden Kontrollumfang ab – zugeschnitten auf Ihre konkreten Sprinkler-, Gas- oder Schaumlöschanlagen.
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