Verantwortung des Betreibers

Was bedeutet "Betreiberverantwortung" konkret?

Als Betreiber einer Löschanlage – egal ob Sprinkler- oder Gaslöschanlage – sind Sie gesetzlich verpflichtet, deren jederzeitige Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Diese Verantwortung lässt sich nicht delegieren: Sie verbleibt rechtlich beim Betreiber, auch wenn die Prüfung an Dritte vergeben wird.

Die Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzrecht (ArbStättV, BetrSichV), den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV), den Anforderungen der Sachversicherer (insbesondere VdS) sowie den technischen Regelwerken für die jeweilige Anlagentechnik.

Rechtsgrundlagen

Welche Vorschriften gelten?

Die wichtigsten Regelwerke, die Betreiber von Löschanlagen kennen müssen.

Arbeitsschutz

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Verpflichtet Arbeitgeber zur Einrichtung und Instandhaltung wirksamer Brandschutz­einrichtungen in Arbeitsstätten – einschließlich Löschanlagen.

Arbeitsschutz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Definiert Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen – relevant für die Funktionssicherheit von Löschanlagen im laufenden Betrieb.

DGUV

DGUV Vorschrift 1 & Information 205

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften regeln die regelmäßige Prüfung von Brandschutz­einrichtungen durch Sachkundige.

Versicherer

VdS-Richtlinien

Sachversicherer fordern in der Regel Prüfungen nach VdS CEA 4001 (Sprinkleranlagen), VdS 2380/2381 (Gaslöschanlagen) – Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

Technische Regel

DIN- und EN-Normen

Technische Regelwerke definieren die konkreten Prüfumfänge, Prüfmethoden und Akzeptanz­kriterien für die einzelnen Anlagentypen.

Landesrecht NRW

PrüfVO NRW

Die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung NRW) regelt für Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen die wiederkehrende Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige – und definiert konkrete Pflichten des Betreibers.

Brandschutzkonzept

Objektspezifische Auflagen

Aus Brandschutzkonzepten und Baugenehmigungen können sich zusätzliche objektspezifische Anforderungen ergeben – etwa bei Sonderbauten oder versicherungs­technisch besonderen Risiken.

Kontroll- und Prüfintervalle

Wann ist welche Tätigkeit fällig?

Eine zusammengefasste Referenz der wichtigsten Kontrollen und Prüfungen an Sprinkler- und Gaslöschanlagen – mit konkreten Inhalten und Verweis auf das jeweilige Regelwerk.

Intervall Tätigkeit / Prüfumfang Wer Grundlage
Sprinkleranlagen (Wasserlöschanlagen)
Täglich Sichtprüfung der Anlagenanzeigen, Kontrolle von:
  • Füllhöhen in Wasser-, Druckluftwasser- und Auffüllbehältern
  • Füllhöhen in Kraftstoff- und Schaummittelbehältern
  • Manometerständen und Raumtemperatur in der Sprinklerzentrale
Betreiber / Sprinklerwart VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.3
Wöchentlich Kontrollen in Abständen von max. 7 Tagen:
  • Stellung sämtlicher Hauptabsperrarmaturen
  • Wasserstände externer Wasserquellen (Flüsse, Kanäle, Seen)
  • Automatischer Pumpenstart inkl. Startdruckmessung
  • Bei Dieselmotor: Kraftstoff-, Öl-, Kühlwasserstand und 30-Minuten-Probelauf
  • Funktionsprüfung jeder Alarmierungseinrichtung (mech. Alarmgeber 30 s)
Betreiber / Sprinklerwart VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.4
Monatlich
  • Stichprobenhafte Sichtkontrolle Rohrnetz, Sprinkler, Düsen, Aufhängungen
  • Funktion automatischer Nachspeisevorrichtungen für Behälter
  • Kontrolle zulässiger Lagerhöhen und Abstände Sprühteller / Lagergut
  • Bei Schaumzumischung: Funktionskontrolle ohne Schaummittel
  • Leichtgängigkeit aller beweglichen Teile
  • Bei Diesel: manueller Wiederholstart unmittelbar nach Pumpenstart
Betreiber / Sprinklerwart VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.5
Vierteljährlich In Abständen von max. 13 Wochen:
  • Bewertung Brandgefahrenklassen-Einstufung nach Änderungen
  • Reinigung von Sprinklern, Steuerventilen, Sprühdüsen
  • Sichtprüfung Rohrleitungen / Rohrhalterungen auf Korrosion
  • Frostschutzlösung in frostgefährdeten Bereichen kontrollieren
  • Sekundäre Stromversorgung (z. B. Dieselgenerator) prüfen
  • Betätigung aller wasserführenden Absperrarmaturen
  • Funktion der Strömungsmelder, Begleitheizungen, Überwachungsanlage
  • Übertragung Alarmsignal bis zur BMZ (mind. 1× pro Quartal)
Betreiber oder Errichter VdS CEA 4001, Abschnitt 18.3.6
Halbjährlich
  • Trockenalarmventilstationen mit Durchschlagprobe
  • Innere Prüfung der Trockenalarmventile
  • Funktionsprobe Schaummittel-Zumischeinrichtung mit Wasser
  • Sichtprüfung Schaummittelbehälter auf Defekt / Verunreinigung
  • Bei Ersatzstromaggregat: Prüfung der Umschaltautomatik
Anerkannter Errichter VdS CEA 4001, Abschnitt 18.4.1
Jährlich
  • Innere Prüfung der Nassalarmventilstationen
  • Prüfung Pumpen-Durchflussrate über die gesamte Pumpenkurve (Qmax)
  • Bei Diesel: Prüfung Startverhalten nach erfolglosen Startversuchen
  • Vollständige Anlageninstandhaltung
Anerkannter Errichter VdS CEA 4001, Abschnitt 18.4.2
Alle 12,5 Jahre Altanlagenprüfung Trockenanlagen – Kontrolle des gesamten Rohrnetzes auf Inkrustierung und Korrosion, Prüfung der Restwandstärke, stichprobenhafte Demontage und Laborprüfung von Sprinklern, Druckprüfung mit min. 10 bar. Sachverständiger VdS 2091
Alle 25 Jahre Altanlagenprüfung Nassanlagen – analog zur 12,5-Jahresprüfung mit Rohrnetzkontrolle, Restwandstärken-Messung und Sprinkler-Laborprüfung. Sachverständiger VdS 2091
Gaslöschanlagen (CO₂, Inertgas, halogenierte Kohlenwasserstoffe)
Täglich
  • Sichtprüfung aller Anlagenanzeigen
  • Bei drucküberwachten Behältern: Druckkontrolle, Schwund-Bewertung
Bei ständig überwachten Anlagen darf hierauf verzichtet werden; die Kontrollen sind dann mind. wöchentlich durchzuführen.
Betreiber VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.1
Wöchentlich
  • Sichtprüfung Branderkennung auf Verschmutzung / Beschädigung
  • Lösch- und Steuergasvorrat: bei > 10 % Verlust Behälter tauschen / füllen
  • Betriebsstellung sämtlicher Ventile
  • Sichtprüfung Energieversorgung und BMZ auf Betriebsbereitschaft
Betreiber VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.2
Monatlich
  • Funktionsprüfung Auslösung Brandschutztüren / -klappen, Energieversorgung
  • Sichtprüfung akustischer und optischer Alarmmittel
  • Sichtprüfung Verzögerungseinrichtung und Düsen
  • Sichtprüfung der Raumdichtheit
  • Sichtprüfung weiterer sicherheitsrelevanter Einrichtungen
Betreiber VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.3.3
Jährlich Vollständige Instandhaltung der Gaslöschanlage durch eine für das jeweilige System anerkannte Errichterfirma. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten beginnen innerhalb von 12 Stunden nach Störungsmeldung. Anerkannter Errichter VdS 2093 / 2380 / 2381, Abschnitt 11.7
Jährlich (Personenschutz GK II–IV) Prüfung Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Vertragsbasis. Bei Personengefährdung der Klassen II und höher zusätzlich mind. alle 2 Jahre durch Sachverständige – ergänzend zur Sachkundigen-Prüfung. Sachverständiger / Sachkundiger VdS 3518, Abschnitt 7
Nach Auslösung Vollständige Überprüfung der gesamten Anlage und Wiederinbetriebnahme. Geflutete Bereiche dürfen erst nach Lüftung und Freigabe durch eine beauftragte Person betreten werden. Anerkannter Errichter + Sachkundiger VdS 3518, Abschnitt 6.7 / 7.3.2
Baurechtliche Prüfung (Sonderbauten in NRW)
Erstmalig Erstprüfung der ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlage vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme – einschließlich Wirk-Prinzip-Prüfung. Prüfsachverständiger § 2 Abs. 1 PrüfVO NRW
Alle 3 Jahre Wiederkehrende baurechtliche Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen in Sonderbauten. Berichte sind mind. 6 Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Prüfsachverständiger § 2 Abs. 1 PrüfVO NRW

Hinweis: Diese Übersicht fasst die gängigen Anforderungen aus den VdS-Richtlinien und der PrüfVO NRW zusammen. Die konkreten Intervalle und Umfänge können je nach Anlagenkonfiguration, Versicherungs­vorgabe und Brandschutzkonzept abweichen. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Originaltexte. Wir stellen Ihnen gerne einen individuellen Plan für Ihre Anlagen zusammen.

Im Detail

Die wichtigsten Betreiberpflichten

Kontrollen beauftragen

Sie müssen die fristgerechten Kontrollen durch qualifiziertes Fachpersonal – etwa ausgebildete Sprinklerwarte – durchführen lassen. Versäumte Termine können im Schadensfall den Versicherungs­schutz gefährden.

Mängel beseitigen

Im Kontrollbericht festgestellte Mängel müssen fristgerecht behoben werden. Schwerwiegende Mängel ("nicht betriebsbereit") erfordern sofortiges Handeln und gegebenenfalls eine Brandsicherheitswache.

Bedienpersonal qualifizieren

Die Bedienung der Anlage darf nur durch eingewiesene Personen erfolgen. Insbesondere bei Gaslöschanlagen, die personengefährdend sein können, sind regelmäßige Unterweisungen Pflicht.

Dokumentation pflegen

Sie müssen ein Betriebsbuch / eine Anlagenakte führen. Darin gehören:

  • Sämtliche Kontrollberichte des Sprinklerwarts
  • Wartungsnachweise des Errichters / der Wartungsfirma
  • Mängelmeldungen und Beseitigungsnachweise
  • Brandfallmeldungen und Auslösungen
  • Änderungen am Anlagenbestand

Wir bieten Ihnen die Dokumentation als digitale Objektakte in Inspectmobil an – mit Online-Zugriff für Sie als Betreiber.

Wartung sicherstellen

Über die regelmäßigen Kontrollen hinaus ist die regelmäßige Wartung durch eine vom Errichter qualifizierte Fachfirma erforderlich. Wir selbst führen keine Wartungen durch – damit unser Urteil unabhängig bleibt.

Erhaltung der Betriebsbereitschaft

Tägliche, wöchentliche und monatliche Kontrollen sind nach VdS CEA 4001 (Sprinkler), VdS 2093 (CO₂), VdS 2380 (Inertgas) und VdS 2381 (Halogen) vorgeschrieben – die Verantwortung dafür bleibt beim Betreiber. Die regelmäßigen Sprinklerwart-Kontrollen und ihre Dokumentation übernehmen wir für Sie; vor Ort bleibt nur die kurze tägliche Sichtkontrolle an der Zentrale. So entlasten wir Sie und Ihr Team – mit lückenloser, prüfsicherer Dokumentation und mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft.

→ Zur Übersicht der Kontrollintervalle

Im Fokus: Nordrhein-Westfalen

Was die PrüfVO NRW konkret von Betreibern fordert

Wer in NRW ein Sonderbau-Objekt mit selbsttätiger Feuerlöschanlage betreibt, hat nach der PrüfVO NRW konkrete und einklagbare Pflichten – unabhängig davon, ob die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen oder die Kontrolle durch einen Sprinklerwart erfolgt.

Für welche Gebäude gilt die PrüfVO NRW?

Die PrüfVO NRW gilt für selbsttätige Feuerlöschanlagen in:

  • Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – Sonderbauverordnung – in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232)
  • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232)
  • Krankenhäusern
  • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232)
  • Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt)
  • Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232)
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude
  • allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
  • Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²
  • Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist

Prüffristen nach § 2 PrüfVO NRW

Die wiederkehrende Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen erfolgt durch einen staatlich anerkannten Prüfsachverständigen in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren seit der letzten Prüfung. Bauherren veranlassen die Erstprüfung vor Inbetriebnahme; Betreiber veranlassen die wiederkehrende Prüfung – jeweils auf eigene Kosten.

Konkrete Betreiberpflichten nach § 2 Absatz 2 PrüfVO NRW

Die Betreiberin oder der Betreiber hat:

  • die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten
  • die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen
  • festgestellte Mängel mit konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich zu beseitigen, sonstige Mängel in angemessener Frist
  • die Beseitigung der Mängel dem Prüfsachverständigen mitzuteilen
  • Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden
  • der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine rechtzeitig mitzuteilen
  • die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden
  • sich gegebenenfalls den Anerkennungsbescheid des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen

Was passiert bei Verstößen?

Im NRW-Baurecht handelt nach § 9 PrüfVO NRW ordnungswidrig, wer eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder die Prüfberichte nicht aufbewahrt bzw. der Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt.

Die Pflicht, eine Löschanlage betriebsbereit zu halten und prüfen zu lassen, ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Baurecht: Auch das Arbeitsschutzrecht (insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung) und die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV fordern wiederkehrende Prüfungen – Verstöße können auch hier als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. In anderen Bundesländern gelten vergleichbare Prüfverordnungen. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Folgen im Schadensfall und die persönliche Verantwortung des Betreibers, die sich nicht delegieren lässt.

Wo wir Sie unterstützen

Die baurechtliche wiederkehrende Prüfung nach PrüfVO NRW darf ausschließlich durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige durchgeführt werden – diese Leistung erbringen wir nicht. Was wir für Sie übernehmen, sind die regelmäßigen Kontrollen durch Sprinklerwarte nach VdS CEA 4001, VdS 2093, VdS 2380 und VdS 2381. Diese sind Voraussetzung dafür, dass die Anlage bei der baurechtlichen Prüfung mängelfrei vorgefunden wird.

Außerdem sorgen wir mit unserer digitalen Objektakte dafür, dass Sie alle Berichte – auch zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde – jederzeit verfügbar haben.

Diese Darstellung gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext der PrüfVO NRW in der jeweils geltenden Fassung.

Unsicher, welche Pflichten für Ihre Anlage gelten?

Wir besprechen mit Ihnen Ihren Anlagenbestand und stimmen den passenden Kontrollumfang ab – zugeschnitten auf Ihre konkreten Sprinkler- oder Gaslöschanlagen.

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