Welche Kontrollen muss der Betreiber selbst durchführen – und in welchen Intervallen? Eine praxisorientierte Übersicht nach VdS CEA 4001, VdS 2093, VdS 2380 und VdS 2381.
Die Erhaltung der Betriebsbereitschaft einer Löschanlage ist nicht allein Sache der durch externe Dienstleister durchgeführten Kontrollen. Ein erheblicher Teil der Verantwortung liegt beim Betreiber selbst: tägliche Sichtkontrollen, wöchentliche Funktionsüberprüfungen und monatliche Inspektionen müssen durch eingewiesenes Betriebspersonal durchgeführt werden.
Dafür benennt die Unternehmensleitung gemäß VdS-Richtlinien einen verantwortlichen Betriebsangehörigen (bei Sprinkleranlagen den "Sprinklerwart") sowie einen Stellvertreter. Die Ergebnisse aller Kontrollen werden in einem Betriebsbuch oder einer digitalen Anlagenakte dokumentiert.
Wir unterstützen Sie dabei, diese Kontrollroutinen sinnvoll zu organisieren – mit klaren Checklisten und einer digitalen Objektakte in Inspectmobil, auf die Sie jederzeit online zugreifen können.
Die folgenden Kontrollen müssen durch den Betreiber bzw. den benannten Sprinklerwart durchgeführt und in der Anlagenakte dokumentiert werden.
Bei selbsttätig überwachten Anlagen darf auf die tägliche Kontrolle verzichtet werden; sie ist dann mindestens wöchentlich durchzuführen. Der maximale Abstand zwischen Kontrollen darf durch Sonn- und Feiertage drei Tage nicht überschreiten.
Diese Kontrollen kann der Betreiber selbst durchführen oder im Rahmen der Instandhaltung durch einen VdS-anerkannten Errichter durchführen lassen.
Die folgenden Tätigkeiten gehören zur Instandhaltung und werden nicht vom Betreiber, sondern vom VdS-anerkannten Errichter durchgeführt – wir nennen sie hier zur Vollständigkeit:
Die Erhaltung der Betriebsbereitschaft folgt für CO₂-, Inertgas-, Halogen- und Schaumlöschanlagen einem vergleichbaren Schema. Die konkreten Inhalte sind in den einschlägigen VdS-Richtlinien geregelt.
Bei ständig überwachten Anlagen darf auf die tägliche Kontrolle verzichtet werden; sie ist dann mindestens wöchentlich durchzuführen.
Sämtliche Kontrollergebnisse und Ereignisse müssen dokumentiert werden – traditionell als Betriebsbuch (z. B. nach VdS 2212 für Sprinkleranlagen oder VdS 2240 für CO₂-Anlagen) oder elektronisch.
Wir führen kein klassisches Betriebsbuch vor Ort. Stattdessen legen wir für jedes Objekt eine digitale Akte in unserer Plattform Inspectmobil an. Darin werden alle von uns durchgeführten Kontrollen, Berichte und Mängellisten dokumentiert – und Sie als Betreiber haben jederzeit Online-Zugriff auf diese Akte.
Die elektronische Dokumentation ist nach den VdS-Richtlinien ausdrücklich zulässig. So können Sie alle Berichte zentral einsehen und bei Bedarf an Versicherer oder Behörden weitergeben.
Die Pflichten verteilen sich auf drei Akteure: den Betreiber, den Errichter und den Sachverständigen.
| Aufgabe | Verantwortlich | Intervall |
|---|---|---|
| Tägliche Sichtkontrolle | Betreiber / Sprinklerwart | täglich (Werktage) |
| Wöchentliche Funktionskontrolle | Betreiber / Sprinklerwart | wöchentlich |
| Monatliche Sicht- und Funktionskontrolle | Betreiber / Sprinklerwart | monatlich |
| Vierteljährliche Kontrolle (Sprinkler) | Betreiber oder Errichter | vierteljährlich |
| Halbjährliche Instandhaltung (Sprinkler) | VdS-anerkannter Errichter | halbjährlich |
| Jährliche Instandhaltung | VdS-anerkannter Errichter | jährlich |
| Kontrolle durch externen Sprinklerwart | Externer Sprinklerwart | nach Vereinbarung |
| Sachverständigenprüfung (Gaslöschanlagen) | Sachverständiger | jährlich, mind. alle 2 Jahre |
| Prüfung nach Auslösung | Errichter + Sachkundiger | unverzüglich |
Unsere Kontrollen durch ausgebildete Sprinklerwarte ergänzen – aber ersetzen nicht – die regelmäßigen Kontrollen durch den Betreiber selbst. Beide Komponenten zusammen bilden den vollständigen Pflichtkanon der Erhaltung der Betriebsbereitschaft.
Sprechen Sie uns an – wir besprechen mit Ihnen, welche Kontrollen für Ihren konkreten Anlagenbestand erforderlich sind und welche davon wir für Sie übernehmen können.
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